Quelle: preussen.de
Auszug:
„Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge; oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.“ Im Rahmen des sogenannten „Kulturkampfes“ wird nach dem Willen des Reichskanzlers Otto von Bismarck der neue § 130a in das deutsche Strafgesetzbuch übernommen. Der sogenannte „Kanzelparagraph“ untersagt es Priestern und Pfarrern, politische Themen und Kommentare in ihre Predigten einzubauen. Eine Ausweitung auf Schriften erfolgt fünf Jahre später. Der Paragraph gilt, auch nach dem Ende des Kulturkampfes weiter und ist in ähnlicher Weise bis 1953 im BGB der BRD verankert und bis 1968 im Zivilgesetzbuch der DDR.